Werbe nicht mit CE!

Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung auf deinem Spielzeug bringst du als Hersteller*in zum Ausdruck, dass du die Verantwortung für die Konformität deines Spielzeuges mit den einschlägigen EU-Richtlinien und dazugehörigen harmonisierten Normen übernimmst.

Es wird immer wieder versucht, Spielzeug mit der zwingend vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung als besonders hochwertig darzustellen. Häufiger noch wird jedoch aus Unwissenheit der Begriff „zertifiziert“ falsch verwendet. „Zertifiziert“ meint immer eine unabhängige Drittprüfung.

Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätsmerkmal

Die CE-Kennzeichnung ist kein „Prüfsiegel“ wie z.B. das GS-Zeichen. Sie symbolisiert nur die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanforderungen an ein Spielzeug und kann somit keinen Aufschluss über die Qualität eines Spielzeuges geben.

Werben mit Selbstverständlichkeit

Das „Werben mit Selbstverständlichkeit“ ist wettbewerbsrechtlich untersagt. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.02.2016 (Az.: I-15 U 58/15) geht es um eine solche Werbeaussage zwar für einen Elektro-Wecker, es ist jedoch auf Spielzeug übertragbar.

Wichtige Urteile

Urteil aus 2011 zu „TÜV/GS+CE“

Das LG Trier ist nicht der Meinung (vgl. Urteil vom 09.06.2011 / Az. 7 HK O 53/11), dass der bloße Hinweis auf das CE-Zeichen eine Werbung mit Selbstverständlichkeit darstelle. Im Urteil von 2011 ging es um einen Elektro-Artikel. Hier die Begründung:

„Es ist verboten, Verbrauchern gegenüber Selbstverständlichkeiten als eine Besonderheit, als eine kennzeichnende Eigenschaft eines Angebots „herauszustreichen“, sie „hervorzuheben“ und sie als „Besonderheit des Angebots“ zu präsentieren. Erlaubt ist dagegen, lediglich auf die gesetzlich vorgeschriebene Lage hinzuweisen. Diese Grenze sieht die Kammer hier nicht als überschritten. Eine Irreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der angegebenen Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt. Dies ist hier nach Auffassung des Gerichtes der Fall. (vergleiche zu alledem Köhler/Bornkamm, UWG Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 10.1 sowie § 5 Rn. 2.115 ff.).

Der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß, dass die CE-Kennzeichnung meist vom Gerätegersteller in eigener Verantwortung angebracht wird und das es sich nicht um ein Zeichen eines unabhängigen Prüfinstitutes handelt. Dies ist in dem hier beanstandeten Angebot des Beklagten auch nicht irreführend dargestellt. Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen der Landgerichte Stendal und Darmstadt betreffen dagegen Fälle, in welchen der Anbieter über die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus seine Ware als „CE-geprüft“ bezeichnet hatte; die bloße Angabe des CE-Kennzeichens ist auch dort nicht beanstandet worden.“

Der verklagte Onlinehändler hat das Urteil selbst in einem Selle-Forum veröffentlicht, die offizielle Stelle konnte ich nicht finden.

Urteil aus 2012 zu „CE-geprüft“ bei Spielzeug

In einem Urteil des OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat -AZ: 6 U 24/11- vom  21.6.2012 wird der Beklagten untersagt Spielwaren mit der Angabe „CE-geprüft“ zu bewerben. In seiner Begründung führt das OLG Frankfurt u.a. aus: 

15 Die mit dem Berufungsantrag des Klägers (Klageantrag zu I. 2.) angegriffene Werbung ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

Urteil aus 2016 zu „CE/TÜV/GS-geprüft“ bei Elektro-Wecker

Im Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker von der Kanzlei CMS Hasche Sigle heißt es:

„In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2016 (Az.: I-15 U 58/15) ging es um die Werbeaussage eines Verkäufers für einen Elektro-Wecker. Im Internet hatte der Händler das Produkt mit der Aussage „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“ beworben. Daran hat ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes Anstand genommen und den Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das OLG hat dem Verein Recht gegeben und die genannte Werbeaussage untersagt. Denn der Werbende habe jedwedes „Beiwerk“ zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Verbrauchers betreffend die Bedeutung des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Durch die genannte Darstellung habe der Händler nach Auffassung des Gerichtes gegen diesen Grundsatz verstoßen und damit die Kunden irregeführt.(…) Bereits in der Vergangenheit gab es viele Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbeaussagen im Zusammenhang mit dem CE-Kennzeichen.(…) Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist von dieser Frage des „ob“ aber die Frage des „wie“ zu unterscheiden. Bereits länger entschieden ist, dass insbesondere die  Aussage „CE-geprüft“ unzulässig ist, z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11 (irreführend, wenn der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt); LG Landau, Urt. v. 06.11.2013, Az.: HK O 16/13 (irreführend, wenn in Bezug auf die CE-Kennzeichnung eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und die Erteilung eines entsprechenden Prüfsiegels nicht stattgefunden haben); LG Darmstadt, Urt. v. 19.02.2010, Az.:  15 O 327/09. (…)“

Urteil aus 2021 zur Prüfungspflicht durch Online-Plattformen

Ein interessantes neues Urteil aus 2021 (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2021, Az: 6 U 244/19) nimmt auch die Online-Plattformen in die Pflicht, Produkte sofort aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sie nicht korrekt gekennzeichnet sind.

Sobald eine Online-Plattform von einem unsicheren Produkt Kenntnis erhält, muss sie die Verkehrsfähigkeit überprüfen und das nicht-verkehrsfähige Produkt sperren. Außerdem muss die Plattform dafür Sorge tragen, dass die unsicheren Produkte zukünftig nicht mehr auf der Plattform von diesem Shop angeboten werden können.

„Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss daher, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, das konkrete Angebot unverzüglich sperren (sog. „notice and take down“-Prinzip). Er muss darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (zum Markenrecht: EuGH GRUR 2011, 1025 Rn 119 und Rn 141 bis 143 – L’Oréal/eBay; BGH GRUR 2008, 702Rn 51 – Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19Rn 21 f. – Stiftparfüm). Ihn trifft – jedenfalls bei Schutzrechtsverletzungen – die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Dabei obliegt es der Klägerin vorzutragen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte die beanstandeten Verhaltensweisen für das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr problemlos und zweifelsfrei feststellen kann (BGH GRUR 2008, 702Rn 55 – Internet-Versteigerung III).“

Ganz ehrlich: Ich sehe schwarz für etsy!

Zusammengefasst

Das Anbringen des CE-Zeichens am Produkt ist selbstverständlich nicht irreführend, da es ja zwingend vorgeschrieben für das Inverkehrbringen ist. Jedoch können Zusätze wie „NEU mit CE“, „geprüft“ oder „getestet“ für den Verbraucher irreführend sein, weil dieser dann in der Regel von einer unabhängigen Prüfung durch ein Prüfinstitut ausgeht. Dies wiederum kann die Kaufentscheidung positiv beeinflussen und den Verbraucher somit täuschen.

Empfehlung:

  • Vergiss den Begriff „CE-zertifiziert“
  • Bringe das CE-Zeichen wertneutral an
  • Vermeide Worte wie „Prüfung“, „geprüft“, „getestet“ oder „Qualität“ in direktem Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung
  • Zeige im Onlineshop das CE-Zeichen ohne Ausschmückungen

Gerade im Onlineshop solltest du darauf achten, die CE-Kennzeichnung zu zeigen oder in der Produktbeschreibung aufzuführen. Denn die (unverbindliche) Leitlinie zur Spielzeugrichtlinie rät zur Aufführung des CE-Zeichens in einem Onlineshop, damit Verbraucher*innen vor dem Kauf diese wichtige Information sehen können.

„Beim Verkauf von Spielzeugen über das Internet empfiehlt es sich, diese so zu präsentieren, dass die CE-Kennzeichnung sichtbar ist.“ (TSD, rev. 1.9, S. 55)

Auch der Blue Guide in seiner aktuellen Version von 2022 sagt:

„Wenn Produkte online verkauft werden, sollten die CE-Kennzeichnung und etwaige nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderliche Warnhinweise auf der Website angegeben werden und sichtbar sein, bevor der Endnutzer den Kauf tätigt.“

Umsetzung

Schreibe einfach nur „CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug“ in die Artikelbeschreibung. Oder bilde das CE-Zeichen als Symbol ab. Möchtest du auf die besondere Qualität deines Spielzeuges aufmerksam machen, mache dies unabhängig von der CE-Kennzeichnung, z.B. unter der Überschrift „Qualität“.

Die Normen-Anwendung ist in der EU über das sog. new approach grundsätzlich freiwillig, daher ist hier die Gefahr der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ nicht gegeben. Wenn du nach Norm fertigst, ist es wichtig, dass du immer die genaue Normbezeichnung und aktuell gültige Version – z.B. DIN EN 71-1:2015-02 – angibst. So wie du diese auch in deiner Konformitätserklärung aufgeführt hast.

Die Norm muss tatsächlich für dein Spielzeug zutreffend sein, ansonsten droht dir auch hier eine Abmahnung auf Grund von Wettbewerbsverstoß durch Irreführung. Erwecke nie den Eindruck, dass eine unabhängige Stelle deine Spielzeuge geprüft hätte sondern erkläre, dass du im Rahmen der internen Fertigungskontrolle, die Sicherheit selbst bewertest.

Falls Dein Spielzeug tatsächlich durch eine unabhängige Stelle geprüft wurde, kannst Du damit u.U. werben. Beachte hierbei jedoch dringend die Vorgaben der Zertifizierungsstelle (Lizenzvereinbarungen etc.). 

Rechtsanwalt Sören Siebert schreibt auf seiner Webseite eRecht24 dazu:

  • Wenn Sie mit Test des TÜV werben, sollten Sie das nur tun wenn Sie die jeweilige Prüfstelle und eine Fundstelle für den Test angeben können.
  • Werben Sie nicht mit „TÜV – und GS geprüft“ oder mit „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“. Da es keine allgemeine „TÜV – und GS-Prüfung“ gibt, ist die Werbung unzulässig.
  • Bei Werbung mit dem GS-Zeichen benötigen Sie eine Bescheinigung der GS-Stelle nach § 22 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz. Ohne diese Bescheinigung ist die Werbung mit dem GS Zeichen (selbst wenn es erteilt wurde) wettbewerbswidrig.

Dipl.-Des. Nadja Lüders

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