Das Schnullerclip-Problem

Verwende keinen herkömmlichen Schnullerclip an deinem Spielzeug!

Die großen Schnullerclips (ø 40mm) entsprechen nicht den Vorgaben der Spielzeugnorm EN 71-1 für Spielzeug für Kinder unter 10 Monaten. Sie sind nur zur Herstellung von reinen Schnullerhaltern gemäß EN 12586 geeignet (sofern sie Ventilationslöcher haben).

Sie sind für folgende Produktgruppen nicht geeignet: 

  • Schnullerhalter mit Spielelementen (Glöckchen, Perlen mit figürlichen Motiven, Spielfiguren, Beißteilen, beweglichen Ringen etc.)
  • Kinderwagenketten (siehe Anmerkung)
  • Anhänger für Babyschalen/Kinderwagen/Spieltrapeze
  • Generell für Babyspielzeug (unter 10 Monaten)

Anmerkung (03.12.2019):

Der Interpretationsleitfaden CEN/TR 15371-1:2017 gibt hierzu eine Interpretation. Diese besagt in 2.54:

„Ringe und Bänder oder andere starre Befestigungsmittel, die dazu verwendet werden, das Spielzeug z. B. an einer Wiege zu befestigen, werden unter dem Aspekt geprüft, dass das Spielzeug direkt dem Kind gegeben wird. Wenn eine Beschriftung vorhanden ist, die vorschlägt, diese Befestigungen zu entfernen und sie nicht dem Kind zu geben, dann gilt 5.8 nicht für diese Teile.“ (REQ 013-02)

Das bedeutet: NUR wenn sich ein fest und dauerhaft angebrachter Warnhinweis am Spielzeug befindet, muss die Befestigung nicht den Anforderungen von 5.8 entsprechen. Dies trifft in der Regel für Kinderwagenketten zu. Hier MUSS der spezifische Warnhinweis laut Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG fest und dauerhaft angebracht sein.

Schnullerclips sind dazu da, um Schnullerhalter gemäß der EN 12586 (Schnullerhalter-Norm) sicher an einem Kleidungsstück zu befestigen. Sie müssen ab einer bestimmten Größe (>30 mm) über Ventilationslöcher verfügen (Schablonentest gemäß EN 12586). In der Sicherheitsanweisung muss zudem darauf hingewiesen werden, dass der Schnullerhalter dem Kind nie als Spielzeug gegeben werden darf.

Vorrang vor der Schnullerhalter-Norm hat die Spielzeugnorm!

Ist ein Schnullerhalter auch als Spielzeug einzuordnen, müssen sowohl die Vorgaben der EN 12586 als auch der EN 71-1 (71-2, 71-3) eingehalten werden.

Es gibt eine Reihe von Babyspielzeugen, an denen herkömmliche Schnullerclips verwendet werden, die jedoch nicht unter die Vorgaben der EN 12586 fallen (da sie kein Schnullerhalter sind) sondern komplett nach der EN 71-1 beurteilt werden müssen. Beispiele sind Kinderwagenketten, Anhänger für das Verdeck oder Spielzeugbefestigungen für den Kinderwagen oder die Babyschale.

Entsprechen die beim Spielzeug eingesetzten Clips nicht den Vorgaben der EN 71-1 (Schablonentest mit Schablone A/B), dürfen sie an Babyspielzeug für Kinder unter 10 Monaten nicht verwendet werden! – Dipl.-Des. Nadja Lüders, Fachkraft für Spielzeugsicherheit (TÜV-geprüft), CE für Spielzeug

Das Schnullerclip-Problem

Die EN 12586 (Schnullerhalter-Norm) und die EN 71-1 (mechanische Sicherheit von Spielzeug) bewerten den Clip auf unterschiedliche Art und Weise. Bei Spielzeug wird der Clip als geometrische Form (EN 71-1, 5.8) bewertet, die bei Kindern unter 10 Monaten Verletzungen im Rachenraum und Brechreiz auslösen können. Da Kinder unter 10 Monaten in der Regel noch nicht selbstständig sitzen können, wird hier von einem erhöhten Erstickungsrisiko ausgegangen, wenn diese vorne über kippen und sich dabei das Spielzeug in den Rachen rammen. Die Prüfschablonen für geometrische Formen bei Kleinkinderspielzeug haben zwar die gleichen Maße wie die Prüfschablonen für die Ventilationslöcher bei Schnullerhaltern, die Bewertungsgrundlage ist jedoch eine andere. Die genaue Begründung und Bewertungsgrundlage findet ihr im Anhang B.2 der Schnullerhalter-Norm EN 12586.

Schnullerhalternorm DIN EN 12586:2011-04

DIN EN 12586:2011-04 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Schnullerhalter – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 12586:2007+A1:2011, B.10 Prüfung mit Prüfformen und Prüfung der Ventilationslöcher (siehe 6.1.9)

In dieser Europäischen Norm werden mindestens drei Probleme angesprochen:

  1. Verringerung des Risikos, dass das Kind einen Gegenstand, in diesem Fall eine Befestigung oder ein Ergänzungsteil, in den Mund nimmt und der Gegenstand stecken bleibt, das so genannte Problem des „Im-Mund-Steckenbleibens“;
  2. Verringerung des Risikos, dass der Gegenstand im Schlund des Kindes stecken bleibt;
  3. die Anwendung von Ventilationslöchern, um das weitere Atmen während der Entfernung eines Gegen- stands (Befestigung oder Ergänzungsteil) zu ermöglichen, der zufällig im Mund oder im Schlund stecken geblieben ist. Die Löcher verringern auch das Risiko, dass die Gegenstände durch die Erzeugung eines Unterdrucks in die Rachenhöhle eingesaugt werden.

Spielzeugnorm DIN EN 71-1:2015-02

DIN EN 12586:2011-04 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Schnullerhalter – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 12586:2007+A1:2011, B.10 Prüfung mit Prüfformen und Prüfung der Ventilationslöcher (siehe 6.1.9)

In dieser Europäischen Norm werden mindestens drei Probleme angesprochen:

  1. Verringerung des Risikos, dass das Kind einen Gegenstand, in diesem Fall eine Befestigung oder ein Ergänzungsteil, in den Mund nimmt und der Gegenstand stecken bleibt, das so genannte Problem des „Im-Mund-Steckenbleibens“;
  2. Verringerung des Risikos, dass der Gegenstand im Schlund des Kindes stecken bleibt;
  3. die Anwendung von Ventilationslöchern, um das weitere Atmen während der Entfernung eines Gegen- stands (Befestigung oder Ergänzungsteil) zu ermöglichen, der zufällig im Mund oder im Schlund stecken geblieben ist. Die Löcher verringern auch das Risiko, dass die Gegenstände durch die Erzeugung eines Unterdrucks in die Rachenhöhle eingesaugt werden.

Der Unterschied zwischen den Normen

Die Schablonen A und B der Spielzeugnorm EN 71-1 sind vorgesehen, um zufällige heftige Zusammenstöße im Rachenraum bei Kindern unter 10 Monaten zu verringern, wenn diese mit dem Spielzeug im Mund vorne über kippen.

Die Norm für Schnullerhalter EN 12586 bewertet stärker die Gefahr, dass der Clip oder ein anderes Ergänzungsteil im Rachen stecken bleibt. Die Schablonenprüfung soll darum vorrangig das Risiko verringern, dass ein in den Mund genommener Gegenstand im Mund oder im Schlund stecken bleibt, und zum anderen soll sie eine Entscheidungsfindung darüber ermöglichen, ob Ventilationslöcher notwendig sind.

Beispiel für einen ungeeigneten Spielzeugclip anhand eines Rapex-Rückrufes

Bildquelle: Rapex, weekly report 2015, A12/1086/15

Gefährdung und Begründung

Die Befestigung des Schnullerhalters ist starr und länger als 3 cm. Für ein Kind, das nicht in der Lage ist, ohne Hilfe zu sitzen, besteht die Gefahr, dass ein Aufprall in der Rückseite des Mundes auftreten kann, wenn das Kind das Befestigungselement in den Mund steckt und mit dem Gesicht nach vorne fällt. Das Befestigungselement könnte die internen Atemwege des Kindes blockieren, oder es könnte zu Quetschungenim Rachen-/Trachea-Bereich führen. Das Produkt entspricht nicht den Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie und der einschlägigen europäischen Norm EN 71-1.

Lösung des Herstellers Heimess

Der Hersteller Heimess hat daraufhin seine Befestigungsclips entsprechend verkleinert (max. ø 30 mm), so dass diese nicht mehr aus den Prüfschablone A/B der EN 71 herausragen und somit keine Gefahr für Kinder unter 10 Monaten darstellen.

Beispiel Heimess: www.heimess.de

Lösung des Herstellers Haba

Haba nutzt die üblichen Holzclips nur noch an seinen Schnullerketten (ohne CE) und hat den Durchmesser wie Goki verkleinert. Für Spielzeug setzt Haba auf selbst entwickelte Magnetische Halteschlaufen, einfache Stoffschlaufen mit Klettband oder feste Schlaufen aus Kordeln.

Beispiel Habawww.haba.de

Lösung anderer Hersteller

Andere Hersteller benutzen biegbare größere Baby-Spiel-Ringe aus Kunststoff (ø 65 mm), um eine Befestigung des Baby-Spielzeugs am Kinderwagenverdeck oder Babyschale zu ermöglichen. Diese Spielringe ragen nicht über die Prüfschablone A und B hinaus und stellen keine Gefahr für Babys dar. Auch größere zangenartige Clips finden Verwendung.

Beispiel Sigikitwww.sigikit.de

Vorgehensweise bei Motiv-Clips mit figürlichem Aufdruck:

Das Problem bei den Clips mit figürlichen Motiven ist, dass man ihnen kosequenterweise genauso wie Perlen mit figürlichen Motiven einen Spielwert zuschreiben müsste und sie somit einen einfachen Schnullerhalter zum Spielzeug machen. In der Einleitung der EN 12586 steht jedoch:

Schnullerhalternorm DIN EN 12586:2011-04

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Schnullerhalter – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 12586:2007+A1:2011, Einleitung, Seite 5:

„Ein streng funktioneller Schnullerhalter ist nicht als ein Spielzeug anzusehen. Ein Schnullerhalter darf jedoch Zubehör enthalten oder so gestaltet sein, dass er auch zum Spielen anzuwenden ist. Wenn der Schnullerhalter außer seinem funktionellen Zweck auch eine ausgewiesene Funktion als Spielzeug erfüllt, bedeutet das, der Schnullerhalter könnte auch als ein Spielzeug [2] betrachtet werden. In diesen Fällen ist das komplette Produkt gleichzeitig ein Spielzeug und ein Schnullerhalter und muss die Anforderungen der Spielzeug-Richtlinie [3] ebenso wie die Anforderungen der vorliegenden Europäischen Norm erfüllen.“

Im Anwendungsbereich der EN 12586 steht auf Seite 6:

Wenn ein Schnullerhalter als Spielzeug klassifiziert wurde oder ihm ein wesentlicher Spielwert zuzuordnen ist, dann muss dieser Schnullerhalter zusätzlich zu den Anforderungen dieser Europäischen Norm alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug erfüllen, die in der Spielzeug-Richtlinie (2009/48/EG) angegeben sind. Wenn Verzierungen vorhanden oder Befestigungselemente in Tierform gestaltet sind, sollte der Schnullerhalter nicht automatisch als ein Spielzeug angesehen werden; das Hinzufügen eines Spielzeugelements bewirkt jedoch, dass sowohl der Schnullerhalter als auch das Spielzeug die in der Spielzeug-Richtlinie angegebenen wesentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen müssen. Wenn keine eindeutige Klassifizierung des Schnullerhalters als Spielzeug möglich ist, sollte die innerhalb der EU notifizierte Stelle für Spielzeug (Toy Notified Body) oder die für Spielzeug zuständige Behörde des Mitgliedstaates konsultiert werden (siehe B.2).

WICHTIGER SATZ: […] Wenn Verzierungen vorhanden oder Befestigungselemente in Tierform gestaltet sind, sollte der Schnullerhalter nicht automatisch als ein Spielzeug angesehen werden; […]

Das bedeutet: ein Clip mit einem bunten Aufdruck oder in figürlicher Form (Fliegenpilz, Fussball, Eule) ist nicht automatisch als Spielelement einzuorden. Die Clips können somit an einfachen Schnullerhaltern weiter verwendet werden und unterliegen nur den Vorgaben der EN 12586.

Achtung: bei zusätzlichen figürlichen Motivperlen ist die gängige Interpretation eine andere siehe EU-Leitlinie Nr. 19!

EU-Leitlinie Nr. 19 – Klassifizierung von Schnullerhaltern (update 03.12.2019)

Die EU-Kommission hat eine englische Leitlinie zur Klassifizierung von Schnullerhaltern als Spielzeug veröffentlicht. Auch wenn eine EU-Leitlinie keine verbindliche Vorgabe ist, solltest du diese bei der Klassifizierung deiner Schnullerhalter (Schnullerhalter +/-Spielzeug) unbedingt beachten.

Schnullerhalter & Spielzeug

Baumusterprüfung für Schnullerketten mit CE?

In der EU-Leitlinie Nr. 19 steht ein Satz, der die Frage aufwirft, ob die Konformität von Spielzeug-Schnullerhaltern komplett über die EN 71-1 abgedeckt werden kann. Die EN 71-1 verweist nicht auf die EN 12586 und diese ist nicht im EU-Amtsblatt bei den harmonisierten Spielzeugnormen gelistet. Somit „ergänzen“ sich die Normen nicht im Rahmen der Konformitätsbewertung zur internen Fertigungskontrolle. Wer sich dazu entschließt, Schnullerhalter mit Spielzeugcharakter herzustellen, sollte seine Sicherheitsbewertung unbedingt um diesen Aspekt ergänzen und eine Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle anfragen.

Baumusterprüfung

Vorgehensweise zur Klassifizierung

  1. Fertige eine Beispielkette mit dem Motivclip und einfachen Perlen (z.B. runde Perlen, Linsen, Namensperlen etc.), so wie du sie zukünftig anbieten möchtest.
  2. Schreibe schriftlich auf, warum du diese Kette NICHT als Spielzeug einordnest.
  3. Argumentiere anhand der EU-Leitlinie Nr. 19
  4. Bitte deine zuständige Gewerbeaufsicht um Stellungnahme zur Klassifizierung.

Argumentiere anhand des nicht vorhandenen Spielwertes des Clips (mit dem kann das Kind nicht spielen und er motiviert auch nicht allein durch den Aufdruck zum Spielen). Der Clip soll ja fest an der Kleidung sein (laut Sicherheitshinweis) und nicht zum Spielen gegeben werden. Füge das Zitat aus dem Anwendungsbereich der EN 12586 ein.

Wenn die Gewerbeaufsicht das so akzeptiert, dann könnten die Clips mit figürlichen Motiven verwendet werden und machen nicht automatisch aus dem einfachen Schnullerhalter ein Spielzeug. Dann müssen die Motiv-Clips in der Verwendung an einem einfachen Schnullerhalter NICHT dem Stoßtest nach EN 71-1 unterzogen werden.

Leider können die Gewerbeaufsichtsämter das mitunter anders sehen. Darum ist die Argumentationsgrundlage (Klassifizierung) für deine Techn. Dokumentation sehr wichtig.

Wenn du die Clips einzeln verkaufst, solltest du darauf hinweisen, dass sie nur konform zur EN 12586 sind und an Spielzeug für Kinder unter 10 Monaten (z.B. Kinderwagenketten, Spielzeuganhänger) nicht (bzw. nur mit fest angebrachten Warnhinweis) verarbeitet werden dürfen.

Beispiel Habawww.haba.de

Haba kennzeichnet die Clips mit CE und ab 10 Monate.

Hinweis zur Produktbeschreibung von Clips

Ich finde es problematisch den reinen Clip nur mit CE und +10 Monate anzubieten, wenn nicht auch gleichzeitig erklärt wird, dass der Clip für konkrete Spielzeuge für Kinder unter 10 Monaten wie Kinderwagenketten und Schnullerhalter mit CE etc. NICHT verwendet werden darf. Einem Verbrauchern ist die sichere Verwendung nicht klar, da er die EN 12586 in der Regel nicht liest.

Schreibe in die Produktbeschreibung unbedingt den sicheren Verwendungszweck (für Schnullerhalter gemäß EN 12586) und die Fehlanwendung (Verwendung bei Spielzeug für Kinder unter 10 Monaten).

Verwende keine Begriffe wie „nickelfrei“ oder „schadstofffrei“ (Abmahngefahr)

Von Begriffen wie „nickelfrei“ oder „schadstofffrei“ solltest du absehen, wenn du diese nicht durch ein Pürfprotokoll zu 100 Prozent nachweisen kannst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.04.2014 (Az.: I ZR 43/13 – nickelfrei) dazu geschrieben:

„Die von den Beklagten vertriebenen und von der Klägerin erworbenen Edelstahlketten haben diese Erwartung nicht erfüllt. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass sie nicht frei von Nickel waren. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Nickelgehalt der Edelstahlketten war. Selbst wenn die Ketten lediglich Spuren von Nickel enthielten, wurde die durch die beanstandete Werbung geweckte Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, „auf der ganz sicheren Seite zu sein“ und von Nickel freien Schmuck zu erwerben, enttäuscht.“

Quellen:

Dipl.-Des. Nadja Lüders

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